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Der Arzt als Zuwendungsempfänger

21.09.2010

Arzt

Zuwendungen Dritter - Bestechung auf Rezept? Ein steuerlicher Überblick.

Zuwendungen von Apotheken, Pharma-unternehmen, Herstellern von Medizinprodukten oder auch von Kollegen anderer Fachrichtungen an Ärzte sind strafrechtlich nicht unbedenklich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arzt als Gegenleistung den Zuwendenden künftig - zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verordnung von Medikamenten - bevorzugen soll, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt.

Dass sich beide Seiten in einem solchen Fall wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar machen können, hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem aktuellen Gerichtsbeschluss klargestellt. Im zu entscheidenden Fall gewährte ein Apotheker einer nahegelegenen Arztpraxis monatliche Zuschüsse und übernahm auch Kosten für Umbauten in der Arztpraxis. Es bestand der Verdacht, dass die Ärzte im Gegenzug gezielt dafür gesorgt hatten, dass der Verkauf von Zytostatika an ihre Patienten überwiegend durch die betreffende Apotheke erfolgte.

Nicht nur diese aktuell zum Strafrecht ergangene Entscheidung bietet u.E. aus Sicht der betroffenen Gruppen erneut Anlass, entsprechende Vereinbarungen auch steuerrechtlich auf den Prüfstand zu stellen. Denn im Wirtschaftsleben ist es seit jeher durchaus üblich, zur Pflege des Rufs des Unternehmens, der Geschäftsbeziehungen oder zur Belohnung für erbrachte/zu erbringende Leistungen zahlreiche Sachzuwendungen (z.B. Incentive-Reisen, Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, Sachgeschenke aller Art) hinzugeben. Dass auch derartige Zuwendungen  beim Empfänger der Zuwendungen i.d.R. zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, ist den Beteiligten nicht immer bewusst.

Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer handelt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Erhält also ein Arzt beispielsweise von einem Pharmaunternehmen für die Durchführung einer Fallstudie zu einem Medikament neben dem vereinbarten Barentgelt - welches stets vom Empfänger als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern ist - eine Einladung zur Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, so besteht für das zuwendende Pharmaunternehmen nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit, die Steuer auf diese Sachzuwendung pauschal mit 30% des Zuwendungswerts zu übernehmen und abzuführen. Damit wird die steuerliche Erfassung beim Zuwendungsempfänger abgegolten. Im Interesse der Rechtssicherheit ist der Zuwendungsempfänger von der Pauschalierung zu unterrichten, wenn das zuwendende Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Von der Anwendung der vorstehenden Regelung sind Sachgeschenke im Wert bis EUR 35,--, sog. Streuwerbeartikel, wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender im Wert bis EUR 10,--, geringwertige Warenproben und Bewirtungsaufwendungen anlässlich von
Geschäftsessen oder aus besonderem Anlass nicht erfasst. Diese Sachzuwendungen führen auf Seiten des Empfängers nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Falls Sie nähere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte jederzeit gern an uns!

 

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Berlin       Hamburg
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Steuerberater
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